Humanforschungs-Artikel: Worum geht es?
Nach Ansicht des Bundesrates ist die Humanforschung auf Bundesebene bislang nur ungenügend geregelt. Durch eine Anpassung der Verfassung wollen er und eine überwiegende Mehrheit des Parlaments die Grundlage für ein Humanforschungsgesetz schaffen.
Schranken für Medizin und Biologie
Der hierzu erweiterte Verfassungsartikel 118b betont vorab für Medizin und Biologie den Schutz der Teilnehmer von Forschungsprogrammen. Weiter setzt der Artikel vor die Einwilligung der Probanden deren hinreichende Aufklärung. Die Absage eines potenziellen Kandidaten ist in jedem Fall verbindlich. Embryonen und biologisches Material menschlicher Herkunft fallen ebenfalls unter diese Bestimmungen.
Schutz für Kleinkinder und geistig Behinderte
Besondere Beachtung räumt der Artikel urteilsunfähigen Personen wie Kleinkindern oder geistig behinderten Menschen ein. Sie dürfen nur dann in ein Forschungsprojekt einbezogen werden, wenn ihr gesetzlicher Vertreter zustimmt und ähnliche Ergebnisse nicht mit einwilligungsfähigen Personen erlangt werden können.
Zudem sind mögliche Risiken und Belastungen für die Teilnehmer stets stärker zu gewichten als der Nutzen eines Forschungsvorhabens.
Während der Nationalrat mit 114:61 Stimmen bei 18 Enthaltungen für den Artikel votierte, nahm der Ständerat die Vorlage mit 40:0 Stimmen an. (haem)
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