(Reuters)
So funktioniert das Bankgeheimnis
Die Kontodaten von Bankkunden sind in allen wirtschaftlich bedeutenden Ländern geschützt. Die Schweiz geht aber weiter als viele andere Staaten. Umstritten ist vor allem der Schutz im Fiskalbereich.
Schweigepflicht der Banken
Das Bankgeheimnis ist seit 1934 im Schweizer Bankengesetz (Artikel 47) verankert. Die Banken unterliegen damit einer Schweigepflicht über die geschäftlichen Angelegenheiten ihrer Kunden und Dritter, von denen sie durch die Verwaltung ihrer Konten Kenntnis erhalten.
Die Bank muss das Bankgeheimnis aufheben, wenn der begründete Verdacht auf Delikte wie Geldwäscherei, Korruption, Terrorismus, Steuerbetrug im Raum steht. Das Schweizer Bankgeheimnis geht jedoch in dreifacher Hinsicht über die anderen im Strafgesetzbuch (Artikel 321) geschützten Berufsgeheimnisse hinaus.
Erstens ist die Verletzung des Bankgeheimnisses als Offizial- und nicht nur als Antragsdelikt ausgestaltet und wird damit von Amtes wegen verfolgt. Zweitens ist die fahrlässige Verletzung unter Strafe gestellt, und drittens ist auch der blosse Versuch zur Anstiftung strafbar.
Betrug oder Hinterziehung?
In der Schweiz wird zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug unterschieden. Das hat Auswirkungen auf das Bankgeheimnis.
- Eine Steuerhinterziehung begeht, wer eine Steuererklärung nicht oder falsch ausfüllt oder eine Drittperson dabei unsterstützt.
Die Steuerhinterziehung wird mit Busse geahndet und gilt somit als verwaltungsrechtliche Übertretung und nicht als Vergehen im Sinne des Strafgesetzbuches. Dies gilt in Zukunft aber nur noch für Steuerpflichtige in der Schweiz.
Im Fall der Steuerhinterziehung gewährte die Schweiz bis 2009 keine internationale Rechts- und Amtshilfe. Mit der Zusage vom März 2009, die OECD-Standards bei Steuerfällen zu übernehmen, leistet die Schweiz künftig auch in bestimmten Fällen von Steuerhinterziehung Amtshilfe.
- Einen Steuerbetrug begeht, wer gefälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise benützt und andere gefälschte Bescheinigungen Dritter verwendet.
Durch eine Urkundenfälschung wird die Steuerhinterziehung auch für Schweizer Steuerpflichtige zum illegalen Steuerbetrug. Der Steuerbetrug wird als Vergehen im Sinne des Strafgesetzbuches behandelt und mit Gefängnis oder Busse bestraft.
Konzessionen an das Ausland in den 1980er Jahren
Unter permanentem Druck aus dem Ausland machte die Schweiz seit den 1980er Jahren verschiedentlich Konzessionen beim Bankgeheimnis. So bei den bilateralen Verhandlungen mit der EU, bei der Zusammenarbeit im Falle der Hinterziehung von indirekten Steuern oder in Verträgen mit den USA über die Rechts- und Amtshilfe.
Bankgeheimnis wird gelockert
Im März 2009 gab die Schweiz erneut dem internationalen Druck nach: Das Bankgeheimnis wird gelockert. Die Schweiz übernimmt die OECD-Standards beim Datenaustausch in Steuerfragen und ist fortan bereit, unter gewissen Bedingungen auch bei Steuerhinterziehung Amtshilfe zu leisten. Grundlage dazu bilden neu auszuhandelnde Doppelbesteuerungsabkommen. (cdm/jpb/acd, ap/EFD)
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