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Montag, 8.2.2010

Notrecht des Bundesrats soll eingeschränkt werden

Wenn der Bundesrat zum Notrecht greift, sorgt das häufig für Diskussionen. Die Staatspolitische Kommission fordert deshalb, er solle künftig Notrechts-Entscheide schneller vom Parlament absegnen lassen.

Beruft sich der Bundesrat in ausserordentlichen Krisenlagen aufs Notrecht, soll er die Entscheide in Zukunft rascher durchs Parlament absegnen lassen. So will es die Staatspolitische Kommission des Nationalrats (SPK). Zu stark will sie die Notrechts-Befugnisse des Bundesrats aber nicht einschränken.

Notrecht in Ausnahmesituation
Laut Bundesverfassung darf der Bundesrat unter ausserordentlichen Umständen im Notrecht Verordnungen und Verfügungen ohne gesetzliche Grundlage erlassen und Ausgaben ohne vorgängigen Beschluss des Parlaments tätigen.

Ersteres tat der Bundesrat etwa mit dem Entscheid, die Akten im Fall Tinner zu vernichten; letzteres Vorgehen wählte die Regierung, um der UBS mittels einer Sechs-Milliarden-Finanzspritze aus der Patsche zu helfen.

Kein vorgängiges OK zu Ausgaben
Beides soll der Bundesrat nach Ansicht der SPK auch weiterhin dürfen. Mit 16 gegen 10 Stimmen sprach sich die Kommission gegen einen Vorschlag aus, der bei dringlichen Ausgaben von über 500 Millionen Franken die vorgängige Zustimmung durch die Bundesversammlung forderte.

Die Minderheit hatte argumentiert, dass mit der heute geltenden Regelung, Entscheide von grosser Tragweite ohne genügend demokratische Legitimation gefällt werden können.

Statt den Spielraum des Bundesrats in Sachen Notrecht einzuschränken, will die SPK-Mehrheit die Regierung bloss zwingen, sich nach einem Notrechts-Entscheid rascher um die nachträgliche Legitimation zu bemühen, als dies heute der Fall ist.

So soll der Bundesrat verpflichtet werden, vor dem Erlass eines Notrechts-Entscheids innert 48 Stunden eine - neu zu schaffende - Delegation für ausserordentliche Lagen zu konsultieren.

Recht auf ausserordentliche Session
Nach dem Entscheid soll ein Viertel der Mitglieder des National- oder Ständerats eine ausserordentliche Session der Bundesversammlung verlangen dürfen. Sie müsste spätestens drei Wochen nach dem Antrag stattfinden.

De facto wird damit dem Parlament auch in Zukunft in den meisten Fällen nichts anderes übrigbleiben, als den Beschluss des Bundesrates abzusegnen. Nach Ansicht der SPK-Mehrheit würde die neue Bestimmung aber präventive Wirkung entfalten. Unter diesen Vorzeichen werde der Bundesrat den Entscheid vorgängig noch besser prüfen.

Weiter soll eine unter Notrecht beschlossene Verordnung zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit automatisch wieder ausser Kraft gesetzt werden, wenn der Bundesrat nicht innert sechs Monaten einen Entwurf für die nötigen gesetzlichen Grundlagen nachreicht.

Notrechts-Entscheide zur Wahrung der aussenpolitischen Interessen sollen maximal  vier Jahre gelten. Nach vier Jahren soll der Bundesrat innert sechs Monaten einen Entwurf vorlegen, wie die Verordnung in ordentliches Recht überführt werden soll.

Die SPK stimmte in der Gesamtabstimmung der parlamentarischen Initiative mit 17 gegen 0 Stimmen bei 9 Enthaltungen zu. Stellung nehmen sollen nun der Bundesrat sowie die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission. Voraussichtlich kommt die Vorlage im Sommer in die Räte. (haem, sda)

UBS: Vom Musterschüler zum Problemfall

Der Fall Tinner im Zeitraffer


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