Gemeinsames Sorgerecht soll die Regel sein
Gemeinsames Sorgerecht für Scheidungskinder
Künftig sollen Eltern grundsätzlich unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht, das Sorgerecht gegenüber Kindern gemeinsam ausüben. Bei ledigen Eltern soll das Sorgerecht aber nicht automatisch auf den Vater ausgedehnt werden. Dies schlägt der Bundesrat nach Auswertung der Vernehmlassung zur Revision des Zivilgesetzbuches (ZGB) vor.
Mutter bestimmt über gemeinsames Sorgerecht
Damit geht die Landesregierung weniger weit, als sie ursprünglich vorgeschlagen hatte. So soll das Sorgerecht bei ledigen Eltern wie bisher vorerst einzig der Mutter zustehen. Zum gemeinsamen Sorgerecht kommt es nur, wenn sich die Mutter mit dem Sorgerecht des Vaters einverstanden erklärt oder wenn das Gericht auf Klage des Vaters hin so entscheidet.
Der Bundesrat hatte in seiner Botschaft vorgeschlagen, dass das Sorgerecht automatisch beiden Elternteilen zustehen soll, wenn der Vater das Kind anerkannt hat. Dieser Vorschlag fand in der Vernehmlassung aber keine Mehrheit.
Gemeinsames Sorgerecht bei Scheidung
Im Falle einer Scheidung soll dagegen das Sorgerecht künftig von Gesetzes wegen von beiden Elternteilen gemeinsam ausgeübt werden. Der Bundesrat will mit dieser Revision des Zivilgesetzbuches die Grundlage schaffen, damit Kinder auch nach der Trennung der Eltern mit beiden Elternteilen eine intakte Beziehung aufrechterhalten können.
Entscheide gemeinsam treffen
Nicht eingehen will der Bundesrat auf die in der Vernehmlassung vereinzelt vorgebrachte Forderung, dass beim gemeinsamen Sorgerecht jener Elternteil über zusätzliche Kompetenzen verfügen solle, der sich stärker um die Kinder kümmere. «Das gemeinsame Sorgerecht bedeutet indessen, dass die Eltern jene Entscheide, die ihre Kinder betreffen, grundsätzlich gemeinsam treffen», heisst es in der Bundesratsmitteilung.
Im Gesetz werde lediglich geregelt, wie bei dringlichen und alltäglichen Angelegenheiten und im Fall von Uneinigkeit der Eltern zu verfahren sei.
Bestrafung bei Verletzung des Besuchsrechts
Festhalten will der Bundesrat an der vorgeschlagenen Ergänzung des Strafgesetzbuches, wonach künftig ein Elternteil bestraft wird, wenn er die Ausübung des Besuchsrechts behindert.
Er soll gleich bestraft werden wie jener Elternteil, der ein Kind nach einem Besuch nicht mehr zurückbringt. (pet, sda/ap)
